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Eines der ältesten Dokumente der Stadt Lütjenburg

Dieses Dokument ist eines der ältesten der Stadt Lütjenburg. Der Text wurde von den Mitarbeitern des Stadtarchivs analysiert und für Sie im damaligen Sprachgebrauch wiedergegeben.

Wornach intus benanter Bedienter, den abzulegenden Eyd, eigenhändig geschrieben, unterschrieben und mit seinen Pittschaft besiegelt, an die Königl. Teutsche Canßeley einzusenden hat.

Demnach der Allerdurchlauchtigste,
Goßmächtigste Fürst und Herr,
Herr Friderich der Fünffte,
Mein Allergnädigster Erb-König und Herr, mich
Christian Classen zum adjungirten und eventuellen
Bürgermeister in der Stadt Lütjenburg
allergnädigst bestellet und angenommen; So gelobe und verpflichte ich mich Ihr.Königl. Majestät Nutzen und Bestes zu befordern, Schaden und Nachteil aber nach äusserstem Vermögen, zu hindern und abzuwenden; Insonderheit aber, nach allen Kräfften und Vermögen darüber zu seyn, damit Ihr. Königl. Majest. absolutum Dominium, Souverainetet und Erb-Gerechtigkeit über Ihr. Königl. Majest. Reiche und Lande unveränderlich erhalten und auf Ihr. Königl. Majest. rechtmäßige Erb-Successores fortgepflantzet werde; dabey ich dann Leib, Gut und Blut aufzusetzen wil schuldig und gehalten seyn. Ich will nicht gestatten oder zulassen, daß jemand, wer der auch seyn möchte, dawieder einiger massen heimlich oder öffentlich etwas gefährliches vornehme, rede oder handele, besondern, daferne dergleichen, wider Verhoffen, sich etwas begeben und zu meiner Notice kommen solte, mich demselben sofort nicht allein ungescheuet wiedersetzen, sondern auch Ihr. Königl. Majest. solches allerunterthänigst zu erkennen geben. Was ich in Erfahrung bringe und verschwiegen soll gehalten werden, will ich nimmer offenbahren. In dem mir anbetrauten Amte wil ich mich nach meiner Bestallung so wohl, als Ihr. Königl. Majest. Ordres und befehlen, so albereits ergangen, oder noch ergehen werden, allerunterthänigst richten und verhalten, auch sonst mich solchergestalt comportiren, wie es einem ehrliebenden und getreuen Bürgermeister und Diener gebühret und wohl anstehet.
So wahr mir Gott helffe und seyn Heil. Wort.

Geschehen zu N. N.
N. N.
L.S.

( Datiert: 1757 )