Umsatzsteuer-Rückerstattung
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Informationen zur Umsatzsteuer-Rückerstattung für Trinkwasserhausanschlussleistungen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Lütjenburg



1. Warum wurde für meinen Trinkwasserhausanschluss zunächst ein höherer
Steuersatz berechnet?

Die Berechnung nach dem Regelsteuersatz von 16 bzw. 19 Prozent geht auf eine
Entscheidung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2000 zurück, auf die die
Wasserversorger – wie auf alle anderen Steuerfragen – keinen Einfluss hatten. Nach der erfolgreichen Klage eines sächsischen Wasserversorgers gilt nun rückwirkend wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

2. Wer kann mit einer Steuerrückzahlung rechnen?

Grundsätzlich alle Privatkunden der Stadtwerke Lütjenburg, denen seit dem 01. August 2000 Trinkwasserhausanschlussleistungen oder Trinkwasseranschluss-beiträge mit einem Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent berechnet wurden. Unternehmen mit Vorsteuerabzugsberechtigung haben keinen Erstattungsanspruch.

3. Wie erhalte ich das Geld?

Das Geld wird auf Antrag auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Das erforderliche Antragsformular steht unter "Stadtwerke-Vordrucke" zum Download bereit. Sie können den Vordruck auch telefonisch unter den Nummern 04381/402058 oder 04381/4020-53 abfordern.

4. Für welche Leistungen kann ich mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz rechnen?

Bei allen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Trinkwasserhausanschluss stehen, ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzusetzen.
Dazu gehören:
Neuanschlüsse
Veränderungen
Reparaturen
Auswechslungen


5. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung des überhöhten
Umsatzsteuerbetrages und wie schnell kann ich mit der Auszahlung des
Erstattungsbetrages rechnen?

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung, doch wollen die Stadtwerke im Sinne einer bürgerfreundlichen Handhabung die überzahlte Umsatzsteuer auf Antrag erstatten. Dies geht aber nur, wenn die Stadtwerke ihrerseits die abgeführten erhöhten Umsatzsteuern vom Finanzamt wieder zurück erhalten. Aus diesem Grund können Verzögerungen eintreten. Wir bemühen uns jedoch, die Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten und auch die Abstimmung mit den Finanzbehörden schnellstmöglich vorzunehmen.



6. Warum erhalte ich die Rückzahlung von meinem Wasserversorger und nicht vom Finanzamt?

Der Kunde hat keinen Rückerstattungsanspruch. Da die Umsatzsteuer vom Wasser-
versorgungsunternehmen (=Umsatzsteuerschuldner) abgeführt wurde, kann eine direkte Rückerstattung beim Finanzamt auch nur durch das Versorgungs-unternehmen geltend gemacht werden. Die Stadtwerke der Stadt Lütjenburg übernehmen die Abwicklung der Rückzahlung als freiwillige Serviceleistung.

7. Habe ich einen Anspruch auf Verzinsung der zuviel gezahlten Summe?

Nein, die seinerzeit zuviel einbehaltene Umsatzsteuer wird durch die Finanzämter nicht verzinst.

8. Wie errechnet sich der Erstattungsbetrag?

Der Erstattungsbetrag errechnet sich aus der Nettosumme des jeweiligen Bescheids. Durch die Berichtigung des Umsatzsteuersatzes von 16 bzw. 19 Prozent auf 7 Prozent ergibt sich der jeweilige Erstattungsbetrag.

9. Ich bin kein Kunde der Stadtwerke der Stadt Lütjenburg mehr; erhalte ich trotzdem eine Rückzahlung?

Ja, entscheidend ist einzig, wer auf der entsprechenden Rechnung/dem entsprech- enden Bescheid als Vertragspartner angegeben war.


10. Ich kann den seinerzeit ergangenen Bescheid nicht mehr auffinden, kann ich dennoch eine Rückerstattung erhalten?

Ja, wenn Sie anderweitig nachweisen, dass Sie Vertragspartner waren (z.B.
Überweisungsbeleg mit der Rechnungsnummer/dem Kassenzeichen).


11. Wer erhält die Rückerstattung im Falle einer Scheidung bzw. Trennung, wenn die Beauftragung und Abrechnung des Hausanschlusses seinerzeit zusammen mit dem Partner erfolgte.

Prinzipiell steht die Rückerstattung beiden Parteien zu. Es kann aber nur an eine Person ausgezahlt werden. Deshalb benötigen wir zur Auszahlung die schriftliche Zustimmung der anderen Person.


12. Ich habe das Grundstück mittlerweile verkauft. Kann ich dennoch mit einer Rückzahlung rechnen?

Ja, da Sie seinerzeit Vertragspartner der Stadtwerke der Stadt Lütjenburg waren.


13. Wer erhält die Rückerstattung, wenn das Grundstück zwischenzeitlich verkauft wurde?

Die Rückerstattung erhält immer der damalige Vertragspartner, auf den die Rechnung/der Bescheid ausgestellt war.

14. Kann der Erbe die Umsatzsteuer-Rückerstattung beantragen, wenn der Anschluss zu Lebzeiten des Erblassers hergestellt und abgerechnet wurde?

Ja, zusammen mit dem Antrag muss eine Kopie des Erbscheins vorgelegt werden.


15. Betrifft mich als Mieter die Rückzahlung?

In der Regel nicht, da nur Eigentümer und damit direkte Vertragspartner der Stadt-werke der Stadt Lütjenburg für eine Steuerrückzahlung infrage kommen.


16. Kann der Grundstückseigentümer eine Rückerstattung erhalten, wenn der Bescheid auf eine Baufirma ausgestellt und durch diese bezahlt wurde?

Nein, denn die Rückerstattung kann nur an den Vertragspartner erfolgen, der den Auftrag für den Trinkwasserhausanschluss gestellt und die Rechnung bezahlt hat.


17. Ich bin Unternehmer bzw. Baudienstleister nach § 13 b UStG und damit
vorsteuerabzugsberechtigt. Kann ich trotzdem mit einer Erstattung der Umsatzsteuer rechnen?

Nein, da Sie die Vorsteuer bereits beim Finanzamt geltend machen konnten.


Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen:

Die Umsatzsteuer-Rückerstattung gilt nicht für Wasserlieferungen. Hier gibt und gab es immer den ermäßigten Umsatzsteuer-Satz von 7 Prozent.


Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 04381-402058 oder unter der E-Mail-Adresse joern.goettsch@stadt-luetjenburg.de zur Verfügung.